VdK Ratgeber 2011 "Pflege geht uns alle an"
Herausgeber: Sozialverband VdK Hessen-Thüringen

 
Reha-Zentrum Bad Frankenhausen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Hohenwart-Forum

   

 
Einleitung


Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was passiert, wenn Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig werden? Wenn eine solche Situation eintritt, stellen sich viele Fragen:

Ist eine Betreuung zu Hause möglich und muss ein Pflegedienst beauftragt werden?
Welche Hilfsmittel brauchen Sie, etwa Pflegebett oder Rollstuhl?
Ist ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung oder eine Altenwohnanlage (Betreutes Wohnen) notwendig?
Wie können pflegende Angehörige ihre Berufstätigkeit mit der Pflege vereinbaren?
Welche finanziellen Belastungen kommen auf Sie und Ihre Angehörigen zu?

Diese und viele weitere Fragen müssen geklärt werden. Sehr wichtig ist es, sich richtig zu informieren.

Diese Broschüre möchte Ihnen hierbei eine erste Hilfestellung geben.

Sie enthält eine Übersicht über die Leistungs-ansprüche aus der Pflege- und Krankenversi-cherung und viele weitere wichtige Informationen, wie Hilfen beim Wohnungsumbau, Rechte von pflegenden Angehörigen und ein Pflegetagebuch.
Hilfe und Beratung erhalten Sie auch bei:

 

Ihrer Pflegekasse – diese sollen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen Pflegedienste und Pflegehei-me bereithalten;

 

den Pflegestützpunkten, die viele Bundes-länder bereits eingerichtet haben;

 

den kommunalen Beratungsstellen („Seni-orenberatungsstellen“);

 

den Sozialdiensten der Krankenhäuser, sofern Sie sich in stationärer Behandlung befinden;
 
durch Wohlfahrtsverbände, Vereine und Selbsthilfegruppen.


Selbstverständlich berät auch der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen seine Mitglieder bei Fragen „rund um das Thema Pflege“. Darüber hinaus bietet der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen auch praktische Unterstützung durch Dienstleistungen im Bereich Pflege, zum Beispiel mit Ambulanten Pflegediensten.

Alle Angebote und Adressen des Sozialver-bands VdK Hessen-Thüringen sind am Ende dieser Broschüre zusammengestellt. Sofern Sie VdK-Mitglied sind, können Sie sich auch gerne an Ihren Ortsverband wenden.

Informationen über den Sozialverband VdK Hessen-Thüringen finden Sie auch auf unserer Internetseite: www.vdk.de/hessen-thueringen

Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der VdK-Ansprechpartner aus Ihrer Region (Navigationsleiste „Geschäftsstellen“).

 

 

 

 


 

Herausgeber: Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V.
Elsheimerstraße 10, 60322 Frankfurt/Main
Tel. 0 69 - 71 40 02-0
Fax 0 69 - 71 40 02-24
eMail: hessen-thueringen@vdk.de
Druck und Anzei- genverwaltung: SSW Werbegesellschaft mbH
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Logo der Diakonie Frankfurt am Main

SENIORENRESIDENZEN
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Die soziale Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt und im Sozialgesetzbuch SGB XI geregelt. Sie soll pflegebedürftigen Menschen helfen, die Kosten in Folge seiner Pflegebedürftigkeit zu tragen, ist aber bei Weitem keine volle Abdeckung des „Risikos Pflege“.

Deshalb ist finanzielle Vorsorge für Pflegefall und Alter weiterhin wichtig, z. B. durch eine private Zusatzpflegeversicherung. In vielen Fällen wird auch weiterhin das Sozialamt „einspringen“ müssen.

2008 gab es wichtige Änderungen durch das „Pflege-Weiterentwicklungsgesetz“: Erstmals wurden die Leistungen schrittweise angehoben, die Beratung von pflegebedürftigen Menschen und von deren Angehörigen (unter anderem in Pflegestützpunkten) verbessert und die Rechte berufstätiger Pflegepersonen mit dem „Pflegezeitgesetz“ gestärkt.

Voraussichtlich Mitte 2012 wird eine weitere wichtige Reform in Kraft treten. Dies betrifft vor allem die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Bisher kommt es dabei auf den Hilfe-bedarf bei körperlichen Alltagstätigkeiten an, ein allgemeiner Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung, z. B. bei Menschen mit De-menz, wird nicht berücksichtigt. Das wird auch vom Sozialverband VdK seit Langem kritisiert.

Die Reform soll deshalb die Stellung z. B. von altersverwirrten (dementen) Menschen verbessern. Für berufstätige Pflegepersonen sollen bessere Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf geschaffen werden.
 

Wer ist versichert?


Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (pflichtversichert oder freiwillig versichert, auch als Rentner in der so genannten Krankenversicherung der Rentner), ist in der sozialen Pflegeversicherung versichert und kann deshalb Leistungen erhalten, wenn er in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung 2 Jahre versichert war.

Freiwillig Versicherte können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern.

Wer privat krankenversichert ist, muss bei seiner Krankenversicherung (oder einem anderen Versicherungsunternehmen) eine Pflegeversicherung abschließen. Das ist eine Pflichtpflegeversicherung im Unterschied zu einer Zusatzpflegeversicherung, die auch ein gesetzlich Versicherter abschließen kann, damit er im Pflegefall weitere Leistungen er-hält.

Der Beitragssatz liegt seit 2008 bei 1,95 %. Bei ab 1940 geborenen kinderlosen Versicherten ab 23 Jahren liegt der Beitragssatz bei 2,2 %.
 

Antrag und Feststellung der Pflegebedürftigkeit


Pflegebedürftig ist, wer (durch eine Krankheit oder Behinderung) im Alltag (das Gesetz nennt dafür bestimmte „Verrichtungen“) in erheblichem Maße für voraussichtlich mindestens sechs Monate auf fremde Hilfe angewie-sen ist.

Wenn Sie meinen, in diesem Sinne pflegebedürftig zu sein, sollten Sie deshalb einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Ein Antrag durch einen Bevollmächtigten (wenn der Betroffene das selbst nicht mehr kann) oder gesetzlichen Betreuer ist möglich (siehe Kapitel „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“).

Ein „formloser“ Antrag genügt zunächst, für weitere Angaben hat die Pflegekasse Antragsformulare.

Hier müssen Sie entscheiden, ob die Pflegekasse Pflegegeld zahlen soll, Sie durch einen Pflegedienst gepflegt werden wollen (Antrag auf „Pflegesachleistung“) oder Sie beides kombinieren wollen (siehe Kapitel „Leistungen der Pflegeversicherung“).


 
Klinikum und Fachbereich Medizin
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main
Internationaler Bund

 





 
Nach telefonischer Anmeldung kommt dann ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. des Versi-cherungsunternehmens zu Ihnen.


Hinweise zum Besuch des MDK:

Sie sollten sich auf den Besuch vorbereiten, vor allem sollte die Person, die regelmäßig die Pflege übernimmt, über ein bis zwei Wochen die Art und Dauer der Hilfen in einem Pflegetagebuch notieren. Pflegetagebücher bekommen Sie ggf. bei Ihrer Pflegekasse. Ein Muster für ein Pflegetagebuch finden Sie auch im Anhang dieses Heftes.

Wenn der Vertreter des MDK kommt, sollte ein Angehöriger bzw. die regelmäßige Pflegeperson dabei sein. Sie kann in vielem am besten Auskunft geben oder ggf. auch Angaben des Betroffenen richtig stellen. Denn häufig stellen Betroffene ihre Fähigkeiten aus falscher Scham besser dar als sie sind oder „strengen sich besonders an“.

Als Betroffener sollten Sie nicht selbst die Tür öffnen und vor allem nichts aus Höflichkeit anbieten. Schließlich sind Sie selbst auf Hilfe angewiesen!

Denken Sie daran, ob bestimmte „Erschwernisse“ vorliegen, weshalb einzelne „Verrichtungen“ länger dauern und sprechen Sie das an (siehe Kapitel „Hinweise zum Pflegetagebuch“).

In dem Gutachten wird geprüft, ob und in welcher Form (vollständige oder teilweise Übernahme, Unterstützung oder Anleitung) Sie Hilfe bei den folgenden „Verrichtungen“ aus vier Bereichen brauchen:

 
a) bei der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettenbenutzung;
b) bei der Ernähung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung (nicht Kochen);
c) bei der Mobilität: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und
d) bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung sowie das Beheizen.

Die Bereiche a), b) und c) bezeichnet man als Grundpflege.
 
Beispiel für Unterstützung:

Bereitstellen eines Rollators

Beispiel für Beaufsichtigung:

Der Pflegebedürftige kann zwar eigentlich die Tätigkeit noch selbst durchführen, könnte sich dabei aber gefährden (Beispiel: Rasieren).

Beispiel für Anleitung:

Der Pflegebedürftige kann zwar eigentlich die Tätigkeit noch selbst durchführen, sieht ihre Notwendigkeit aber nicht ein oder „trödelt“ und muss deshalb motiviert werden.

Die Pflegestufen


Es werden 3 Pflegestufen unterschieden:

Pflegestufe I
= erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II
= Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe III
= Schwerstpflegebedürftigkeit
und außerdem Härtefälle.

Alle Pflegestufen setzen einen hauswirtschaftlichen Hilfebedarf voraus, daneben

Pflegestufe I:

Täglicher Hilfebedarf bei mindestens 2 Ver-richtungen der Grundpflege, mindestens 46 Minuten Grundpflege, insgesamt mindestens 90 Minuten

www.vdk.de/hessen-thueringen
 



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